Ein mehrstündiger Aufenthalt am Flugsteig, ein verpasster Anschlussflug oder eine kurzfristige Flugstreichung: Flugärger ist frustrierend, doch das europäische Recht schützt Passagiere wie kaum ein anderes Gesetz weltweit. Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 haben Reisende bei Verspätungen ab 3 Stunden Anspruch auf 250 € bis 600 € pauschale Entschädigung pro Person – unabhängig vom Ticketpreis!

⚖️ Wichtig: Entschädigung steht JEDEM Ticketinhaber zu!

Haben Sie für ein Billigflug-Ticket nur 29 € bezahlt, steht Ihnen bei einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden dennoch die volle gesetzliche Entschädigung von bis zu 250 € oder 400 € zu!

1. Höhe der Entschädigung nach Flugdistanz

Flugstrecke Distanz Gesetzliche Entschädigung
Kurzstrecke (z. B. Frankfurt – London, Berlin – Mallorca) Bis 1.500 km 250 € pro Person
Mittelstrecke (z. B. München – Antalya, Hamburg – Kanaren) 1.500 km bis 3.500 km 400 € pro Person
Langstrecke (z. B. Frankfurt – New York, Bangkok, Tokio) Über 3.500 km 600 € pro Person

2. Wann gilt die EU-Verordnung?

  • Der Flug startete an einem Flughafen innerhalb der EU (egal welche Airline).
  • ODER der Flug landete in der EU und wurde von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU durchgeführt (z. B. Lufthansa, Eurowings, Air France).
  • Die Ankunftsverspätung am Zielflughafen betrug mindestens 3 Stunden.

3. Außergewöhnliche Umstände (Wann Airlines nicht zahlen müssen)

Airlines sind nur dann von der Entschädigungszahlung befreit, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die nicht beherrschbar waren (z. B. extremer Schneesturm, Vulkanausbruch, Streik der Flugsicherung oder Vogelschlag). Technische Defekte am Flugzeug oder Personalmangel der Airline gelten laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) NICHT als außergewöhnliche Umstände!